§ 28 Zuständigkeitsstreit
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/28#abs-1 (1) Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/28#abs-2 (2) § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 28 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Münster, 06.02.2020 – 5 K 2531/17 FZitiert von 2
- BFH, 07.12.1994 – I K 1/93Zerlegung der Körperschaftsteuer: Gebotensein der Zerlegung bei länderübergreifender Verlegung der Geschäftsleitung einer Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- FG Köln, 26.08.2008 – 1 K 6096/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.